Stand März 2026
- Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der MontuaPartner Communications GmbH, Grillparzerstrasse 17, 22085 Hamburg (nachfolgend „Beratung“), gelten für alle Verträge über Leistungen in den Bereichen Marketing, Kreation, Konzeption und Kommunikationsberatung, die die Beratung mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend jeweils „Auftraggeber“) abschließt. Diese AGB gelten ausschließlich für unternehmerische Auftraggeber im Sinne des § 14 BGB; Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind vom Anwendungsbereich ausgeschlossen.
- Diese AGB gelten auch für alle künftigen Leistungen der Beratung gegenüber dem Auftraggeber, ohne dass es eines erneuten gesonderten Hinweises bedarf.
- Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Beratung stimmt deren Geltung ausdrücklich und schriftlich zu. Dies gilt auch dann, wenn die Beratung Leistungen vorbehaltlos erbringt, obwohl ihr abweichende Bedingungen des Auftraggebers bekannt sind.
- Vorrang von Individualabreden
- Individuelle Vertragsabreden, insbesondere Leistungsbeschreibungen, Honorarvereinbarungen und gesonderte Vereinbarungen in Angeboten oder Auftragsbestätigungen, haben gemäß § 305b BGB Vorrang vor diesen AGB.
- Mündliche Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder der Textform (E-Mail genügt). Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel selbst.
- Vertragsschluss und Angebotsbindungsfrist
- Angebote der Beratung sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Verbindliche Angebote binden die Beratung für einen Zeitraum von vier (4) Wochen ab Absendedatum, soweit nicht ein abweichender Zeitraum im Angebot bestimmt ist.
- Der Vertrag kommt durch die schriftliche oder in Textform erklärte Auftragsbestätigung der Beratung oder durch die tatsächliche Aufnahme der Leistungserbringung zustande. Bestellungen des Auftraggebers gelten als Annahme des Angebots der Beratung.
- Weicht die Auftragsbestätigung der Beratung von der Bestellung des Auftraggebers ab, so gilt die Auftragsbestätigung als neues Angebot; der Vertrag kommt in diesem Fall erst durch ausdrückliche Annahme des Auftraggebers zustande.
- Leistungsumfang und Änderungsleistungen
- Der Umfang der geschuldeten Leistungen ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen schriftlichen Angebot der Beratung sowie etwaigen, beiderseitig unterzeichneten Individualvereinbarungen. Leistungsbeschreibungen in diesen Unterlagen sind abschließend.
- Änderungen, Erweiterungen oder Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs (Change Requests) bedürfen der Schriftform oder Textform und werden gesondert beauftragt und vergütet. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch darauf, dass die Beratung Änderungswünsche im Rahmen des laufenden Auftrags umsetzt.
- Die Beratung ist berechtigt, Art und Weise der Leistungserbringung nach eigenem professionellem Ermessen zu bestimmen, soweit das Ergebnis dem vereinbarten Auftragsziel entspricht. Kreative Entscheidungen liegen im Rahmen des erteilten Gestaltungsspielraums im Ermessen der Agentur.
- Die Beratung schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg (z. B. bestimmte Reichweiten, Konversionsraten oder Umsatzsteigerungen), sofern dies nicht ausdrücklich und gesondert schriftlich vereinbart wurde.
- Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Beratung alle für die Auftragserfüllung erforderlichen Informationen, Materialien, Zugangsdaten und Freigaben rechtzeitig, vollständig und in einem verarbeitbaren Format zur Verfügung zu stellen.
- Freigaben von Entwürfen, Konzepten oder fertigen Leistungen sind durch den Auftraggeber innerhalb einer Frist von zehn (10) Werktagen zu erteilen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, gilt die Leistung als freigegeben. Die Beratung wird den Auftraggeber bei Fristablauf einmalig per E-Mail auf die bevorstehende Fiktionswirkung hinweisen.
- Im Angebot enthaltene Korrekturschleifen sind auf zwei (2) Korrekturläufe je Leistungseinheit beschränkt, sofern im Angebot nicht abweichend angegeben. Darüberhinausgehende Korrekturen werden nach Aufwand gemäß dem vereinbarten Stundensatz, hilfsweise dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Listenstundensatz der Beratung berechnet.
- Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten trotz schriftlicher Aufforderung nicht nach, ist die Beratung berechtigt, Mehraufwand, der ihr durch die verzögerte Mitwirkung entsteht, gesondert in Rechnung zu stellen. Die Pflicht der Beratung zur fristgerechten Leistungserbringung entfällt für die Dauer der Säumnis.
- Vergütung
- Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich als Bruttopreise ausgewiesen.
- Bei Projektpauschalen ist die Vergütung mit Abnahme der Leistung fällig. Dauert ein Projekt länger als zwei (2) Monate, ist die Beratung berechtigt, monatliche Abschlagsrechnungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu stellen.
- Bei Retainer-/Monatspauschalen ist die Vergütung monatlich im Voraus bis zum fünften (5.) Werktag des jeweiligen Monats fällig.
- Bei Abrechnung nach Zeit- und Materialaufwand (Time & Material) werden geleistete Stunden monatlich abgerechnet. Die Beratung ist berechtigt, Stunden in 15-Minuten-Einheiten aufzurunden.
- Sämtliche Fremdleistungen, Drittkosten und Auslagen (insbesondere Lizenzgebühren, Druckkosten, Mediadaten, Reisekosten) sind vom Auftraggeber gesondert zu erstatten, soweit dies im Angebot nicht anders geregelt ist.
- Rechnungen sind innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsstellung netto ohne Abzug zu begleichen. Im Falle des Zahlungsverzugs hat die Beratung Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von acht (8) Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB sowie auf Erstattung der der Beratung entstandenen Rechtsverfolgungskosten.
- Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers bestehen nur, soweit seine Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Beratung schriftlich anerkannt sind. Das Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist auf Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis beschränkt.
- Bei begründeten Zweifeln an der Bonität des Auftraggebers ist die Beratung berechtigt, die weitere Leistungserbringung von der Leistung einer angemessenen Vorauszahlung oder der Stellung von Sicherheiten abhängig zu machen.
- Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen
- Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf (12) Monaten ist die Beratung berechtigt, die vereinbarten Vergütungen einmal jährlich, erstmals nach Ablauf von zwölf (12) Monaten seit Vertragsschluss, nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) anzupassen, wenn und soweit sich die für die Leistungserbringung maßgeblichen Kosten wesentlich verändert haben.
- Die Beratung kündigt Preisanpassungen mindestens vier (4) Wochen vor Wirksamwerden in Textform an. Erhöht sich die Vergütung um mehr als fünf (5) Prozent, steht dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von vier (4) Wochen zu, das er innerhalb von zwei (2) Wochen nach Ankündigung ausüben muss.
- Abnahme
- Soweit die Beratung Werkleistungen im Sinne der §§ 631 ff. BGB erbringt, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet, sobald die Leistung vertragsgemäß hergestellt ist und keine wesentlichen Mängel aufweist. Die Abnahme kann in Textform (einschließlich E-Mail) oder durch schlüssiges Verhalten (konkludent) erklärt werden.
- Die Beratung zeigt dem Auftraggeber die Fertigstellung der Leistung in Textform an und fordert ihn unter Setzung einer angemessenen Frist von mindestens vierzehn (14) Werktagen zur Abnahme auf. Der Auftraggeber hat die Leistung innerhalb dieser Frist zu prüfen und etwaige Beanstandungen in Textform unter Beschreibung der konkreten Mängel mitzuteilen. Erklärt der Auftraggeber innerhalb dieser Frist weder die Abnahme noch verweigert er sie unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt die Leistung als abgenommen (fiktive Abnahme). Die Beratung weist den Auftraggeber zusammen mit der Abnahmeaufforderung in Textform auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hin.
- Die Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden. Der Auftraggeber kann bei der Abnahme seine Rechte wegen bekannter Mängel vorbehalten. Unterbleibt ein Vorbehalt, verliert der Auftraggeber seine Ansprüche auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz wegen des betreffenden Mangels, nicht jedoch seine Ansprüche auf Nacherfüllung und Minderung.
- Die Parteien können für abgrenzbare Leistungsphasen Teilabnahmen vereinbaren. Die vorstehenden Absätze 1 bis 3 gelten für jede Teilleistung entsprechend.
- Nimmt der Auftraggeber die Leistung oder wesentliche Teile davon tatsächlich bestimmungsgemäß in Gebrauch (insbesondere durch Veröffentlichung, Einsatz in Werbekampagnen oder sonstige Verwendung im Geschäftsverkehr), gilt dies als konkludente Abnahme, es sei denn, der Auftraggeber hat zuvor in Textform die Abnahme unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert.
- Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln
- Soweit die Beratung Werkleistungen im Sinne der §§ 631 ff. BGB erbringt, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Auftraggebers ein (1) Jahr ab Abnahme. Abweichend von Satz 1 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen
- für Mängelansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Beratung, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
- für Mängelansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels durch die Beratung
- soweit nach sonstigem zwingenden Recht eine längere Verjährungsfrist gilt (insbesondere § 634a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB).
- Der Auftraggeber hat einen Mangel nach dessen Entdeckung unverzüglich, spätestens innerhalb von vierzehn (14) Werktagen, in Textform (einschließlich E-Mail) unter konkreter Beschreibung der Mangelerscheinungen anzuzeigen. Bei offensichtlichen Mängeln, die bereits bei der Abnahme erkennbar sind, hat die Anzeige bei der Abnahme zu erfolgen. Unterlässt der Auftraggeber eine rechtzeitige Anzeige offensichtlicher Mängel, sind seine Rechte wegen dieses Mangels auf Minderung und Schadensersatz ausgeschlossen; das Recht auf Nacherfüllung bleibt unberührt. Die Mängelanzeige verborgener Mängel (d. h. solcher, die bei der Abnahme nicht erkennbar waren) ist innerhalb der Verjährungsfrist jederzeit möglich; die Anzeigefrist nach Satz 1 gilt in diesem Fall als Obliegenheit, deren Verletzung keine Ansprüche ausschließt, sondern nur ein Mitverschulden des Auftraggebers nach § 254 BGB begründen kann.
- Bei berechtigter Mängelrüge hat die Beratung zunächst das Recht, innerhalb einer angemessenen, von den Parteien einvernehmlich zu bestimmenden Frist eine Nacherfüllung vorzunehmen. Die Beratung kann nach eigener Wahl nachbessern oder eine Neuherstellung vornehmen, sofern dies dem Auftraggeber zumutbar ist. Schlägt die Nacherfüllung nach zwei (2) Versuchen fehl oder verweigert die Beratung die Nacherfüllung endgültig, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl
- den Vertrag zurücktreten (§ 636 BGB) oder die Vergütung mindern (§ 638 BGB)
- Schadensersatz nach Maßgabe von §10 dieser AGB verlangen,
- den Mangel auf Kosten der Beratung selbst beseitigen oder beseitigen lassen (Selbstvornahme, § 637 BGB) und einen angemessenen Vorschuss hierfür verlangen.
- Soweit die Beratung Leistungen erbringt, die nach dem konkreten Vertrag als Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB einzuordnen sind (insbesondere laufende Beratungsleistungen, Retainer-Tätigkeiten und Schulungen), gelten die vorstehenden werkvertraglichen Mängelrechte nicht. In diesen Fällen haftet die Beratung nach den allgemeinen Vorschriften des Dienst- und Schuldrechts, insbesondere §§ 280 ff. BGB, nach Maßgabe der Haftungsregelung in § 10 dieser AGB.
- Etwaige Garantien Dritter (z. B. Druckereien, Medienplattformen) werden von der Beratung – soweit vorhanden – an den Auftraggeber weitergeleitet; eigene Garantieansprüche des Auftraggebers gegen die Beratung entstehen hieraus nicht.
- Soweit die Beratung Werkleistungen im Sinne der §§ 631 ff. BGB erbringt, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Auftraggebers ein (1) Jahr ab Abnahme. Abweichend von Satz 1 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen
- Haftung
- Die Beratung haftet unbeschränkt
- für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Beratung, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch wenn diese auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Beratung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Agentur beruhen,
- im Rahmen einer von der Beratung ausdrücklich übernommenen Garantie, soweit nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften eine weitergehende Haftung besteht.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Beratung ferner für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Im Rahmen des vorliegenden Vertragsverhältnisses sind dies insbesondere die Pflicht zur vertragsgemäßen Erstellung der beauftragten Werke und Leistungen, die Pflicht zur Einhaltung zugesagter Termine und die Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit. In diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden. Vertragstypisch vorhersehbar sind auch solche Schäden, die mittelbar entstehen, einschließlich entgangenen Gewinns, soweit sie als typische Folge der Pflichtverletzung bei Vertragsschluss zu erwarten waren.
- Über die Absätze 1 und 2 hinaus ist die Haftung der Beratung für Sach- und Vermögensschäden bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies umfasst insbesondere mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn und Schäden aus dem Verlust von Werbeeffekten, soweit diese nicht unter Absatz 2 fallen.
- Soweit die Beratung Drittleistungen (insbesondere Druck-, Produktions-, Medien- und Hosting-Leistungen) im eigenen Namen beauftragt und an den Auftraggeber weiterreicht, haftet sie für die Auswahl und Überwachung der Drittleister. Für die fachgerechte Erbringung der Drittleistung selbst haftet die Beratung bei einfacher Fahrlässigkeit nur im Rahmen der Absätze 2 und 3. Die Beratung tritt die ihr gegenüber den Drittleistern zustehenden Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche auf Verlangen an den Auftraggeber ab. Soweit die Beratung ausnahmsweise ausdrücklich als Vermittlerin einer Drittleistung tätig wird, haftet sie nur für die ordnungsgemäße Vermittlung, nicht für die vermittelte Leistung selbst; die Vermittlereigenschaft ist dem Auftraggeber vor Beauftragung in Textform offenzulegen.
- Soweit die Haftung der Beratung nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Beratung.
- Die Haftung der Beratung nach den vorstehenden Absätzen mindert sich, wenn und soweit der Auftraggeber den Schaden durch eigenes Verschulden mitverursacht hat, insbesondere durch unzureichende Mitwirkung (§ 5), verspätete Freigabe oder unvollständige Information über rechtliche Anforderungen (§ 16). § 254 BGB bleibt im Übrigen unberührt.
- Die Beratung haftet unbeschränkt
- Urheberrechte und Nutzungsrechte
- Alle von der Beratung im Rahmen des Auftrags erstellten Werke, Konzepte, Entwürfe, Texte, Grafiken, Illustrationen, Layouts und sonstigen Arbeitsergebnisse (nachfolgend „Werke“) sind urheberrechtlich geschützt und bleiben bis zur vollständigen Vergütungszahlung Eigentum der Beratung.
- Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung räumt die Beratung dem Auftraggeber an den abgenommenen Werken ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den vereinbarten Verwendungszweck ein. Exklusive Nutzungsrechte bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und sind gesondert zu vergüten.
- Nicht durch die Vergütung abgedeckt ist die Weiterveräußerung, Lizenzierung oder Übertragung von Werken an Dritte; eine solche bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Beratung.
- Der Auftraggeber gewährleistet, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Materialien, Texte, Bilder und sonstigen Inhalte frei von Rechten Dritter sind oder er über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt. Er stellt die Beratung von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung dieser Gewährleistung beruhen.
- Die Beratung ist berechtigt, die für den Auftraggeber erstellten Werke als Referenz zu Präsentations- und Marketingzwecken zu verwenden, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
- Nicht abgenommene oder verworfene Entwürfe verbleiben vollständig im Eigentum der Beratung; der Auftraggeber erhält hieran keine Nutzungsrechte.
- Einsatz von KI-gestützten Werkzeugen
- Die Beratung ist berechtigt, zur Leistungserbringung KI-gestützte Softwarewerkzeuge (nachfolgend „KI-Tools“) einzusetzen, insbesondere für die Texterstellung, Bilderzeugung, Recherche und Konzeptentwicklung. Der Auftraggeber stimmt diesem Einsatz mit Vertragsschluss zu.
- Die Beratung trifft geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers oder personenbezogene Daten des Auftraggebers (oder seiner Mitarbeitenden) in öffentlich zugängliche KI-Systeme eingespeist werden.
- Wünscht der Auftraggeber ausdrücklich keinen Einsatz von KI-Tools, ist dies vor Auftragserteilung schriftlich zu vereinbaren; ein entsprechender Mehraufwand kann gesondert vergütet werden.
- Geheimhaltung
- Die Beratung verpflichtet sich, über alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen, die nach den allgemeinen Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr als vertraulich anzusehen sind, Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
- Sofern der Auftraggeber Informationen übermittelt, die als besonders geheimhaltungsbedürftig oder streng vertraulich einzustufen sind, ist er verpflichtet, diese Informationen ausdrücklich als „streng vertraulich“ zu kennzeichnen oder den besonderen Geheimhaltungsbedarf in geeigneter Weise kenntlich zu machen.
- In diesen Fällen verpflichten sich die Vertragspartner, auf Verlangen zum Abschluss einer gesonderten Geheimhaltungsvereinbarung (Non-Disclosure Agreement – NDA), die die Modalitäten und den Umfang der Geheimhaltungsverpflichtung regelt, insbesondere den konkreten Schutzumfang sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der geheimhaltungsbedürftigen Informationen.
- Gesetzliche Aufbewahrungs-, Mitwirkungs- oder Offenlegungspflichten bleiben erhalten.
- Die Regelungen in dieser Ziffer 13 gelten entsprechend für vertrauliche Informationen der Beratung, die dem Auftraggeber offengelegt werden.
- Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen
- Die Beratung ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Subunternehmer und freie Mitarbeiter einzusetzen. Die Auswahl erfolgt nach dem fachlichen Ermessen der Beratung; sie haftet für deren Leistungen wie für eigenes Handeln.
- Subunternehmer werden von der Beratung auf Vertraulichkeit verpflichtet. Etwaige datenschutzrechtliche Anforderungen werden bei Einschaltung von Subunternehmern mit Zugang zu personenbezogenen Daten des Auftraggebers berücksichtigt.
- Eine Offenlegung der Identität eingesetzter Subunternehmer gegenüber dem Auftraggeber ist keine vertragliche Pflicht der Beratung.
- Datenschutz
- Die Beratung verarbeitet die zur Durchführung des Vertrages und zur Erbringung der beauftragten Leistungen erforderlichen personenbezogenen Daten des Auftraggeber nach Maßgabe der jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen – insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) sowie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
- Soweit die Beratung im Rahmen der beauftragten Leistungen personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, erfolgt dies ausschließlich auf Weisung und im Auftrag des Auftraggebers als Verantwortlichem im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Die Beratung handelt in diesen Fällen als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 4 Nr. 8 DSGVO.
- Vor Beginn der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der beauftragten Dienstleistungen verpflichten sich die Vertragspartner zum Abschluss einer den Anforderungen des Art. 28 DSGVO entsprechenden Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV). Ohne eine solche Vereinbarung erfolgt keine Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Beratung.
- Die Einzelheiten zur Art, zum Umfang, zur Dauer und zum Zweck der Datenverarbeitung sowie zu den Rechten und Pflichten der Vertragspartner regelt die abzuschließende Auftragsverarbeitungsvereinbarung.
- Laufzeit und Kündigung
- Projektverträge enden mit der abgenommenen Leistungserbringung, sofern keine abweichende Laufzeit vereinbart ist. Das Recht des Auftraggebers, einen Projektvertrag mit werkvertraglichem Charakter jederzeit nach § 648 BGB zu kündigen, bleibt unberührt.
- Dauerschuldverhältnisse (insbesondere Retainer-Verträge) können von beiden Seiten mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende eines Kalendermonats ordentlich gekündigt werden, sofern im Vertrag keine abweichende Laufzeit vereinbart ist. Eine Mindestlaufzeit von bis zu zwölf (12) Monaten kann im jeweiligen Angebot vereinbart werden; das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
- Das Recht der Vertragspartner zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
- Vergütungsfolgen bei Vertragsbeendigung.
- Im Falle der Beendigung des Vertrages – gleich aus welchem Grund – hat der Auftraggeber die bis zum Beendigungszeitpunkt von der Beratung vertragsgemäß erbrachten Leistungen zu vergüten. Teilleistungen werden anteilig nach Leistungsfortschritt berechnet.
- Kündigt der Auftraggeber einen Projektvertrag mit werkvertraglichem Charakter frei gemäß § 648 BGB, steht der Beratung über die Vergütung für erbrachte Leistungen hinaus die vereinbarte Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen zu, abzüglich der infolge der Kündigung ersparten Aufwendungen und des anderweitig erzielten oder böswillig unterlassenen Erwerbs. Es wird vermutet, dass der Beratung insoweit fünf (5) Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zusteht; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis einer höheren Ersparnis vorbehalten.
- Kündigt eine Partei den Vertrag aus wichtigem Grund, der von der anderen Partei zu vertreten ist, steht der Beratung nur die Vergütung für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu. Weitergehende Schadensersatzansprüche der kündigenden Partei bleiben unberührt.
- An den bis zum Beendigungszeitpunkt abgenommenen und vollständig vergüteten Werken verbleiben dem Auftraggeber die gemäß § 11 eingeräumten Nutzungsrechte. Für Werke, die zum Zeitpunkt der Beendigung noch nicht abgenommen oder noch nicht vollständig vergütet sind, stehen dem Auftraggeber Nutzungsrechte erst nach Ausgleich der anteiligen Vergütung gemäß Absatz 4 zu.
- Die Kündigung bedarf der Textform (§ 126b BGB). E-Mail genügt.
- Höhere Gewalt
- Keine Partei haftet für die Nichterfüllung vertraglicher Pflichten, soweit diese auf Ereignissen beruht, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen und nicht vorhersehbar waren (höhere Gewalt), insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, Krieg, Cyberangriffe auf Infrastruktur Dritter oder behördliche Anordnungen.
- Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich in Textform über den Eintritt des Hindernisses zu unterrichten. Die Leistungspflicht ist für die Dauer des Hindernisses suspendiert.
- Dauert das Hindernis länger als acht (8) Wochen, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Bereits erbrachte Teilleistungen werden vergütet.
- Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz der Beratung, soweit der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht (Salvatorische Klausel). Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
- Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.